Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder Werkszeugnis 2.2? Prüfbescheinigungen nach EN 10204
Bei sicherheitsrelevanten Rohrleitungen genügt die Ware allein nicht – es braucht den passenden Nachweis. EN 10204 unterscheidet vier Arten von Prüfbescheinigungen. Welche Sie brauchen, entscheidet sich vor der Bestellung, nicht danach.
Die vier Typen im Überblick
| Typ | Bezeichnung | Enthält | Bestätigt durch |
|---|---|---|---|
| 2.1 | Werksbescheinigung | Konformität mit der Bestellung, keine Prüfergebnisse | Hersteller |
| 2.2 | Werkszeugnis | Konformität plus Ergebnisse nichtspezifischer Prüfung | Hersteller |
| 3.1 | Abnahmeprüfzeugnis | Ergebnisse der Prüfung an der gelieferten Charge | Vom Fertigungsbereich unabhängiger Abnahmebeauftragter des Herstellers |
| 3.2 | Abnahmeprüfzeugnis | wie 3.1, zusätzlich gegengezeichnet | Zusätzlich Besteller oder benannte Stelle |
Der entscheidende Unterschied: Bei 2.2 wird irgendeine Prüfung aus der laufenden Fertigung dokumentiert. Bei 3.1 sind es die Werte Ihrer Charge. Nur ab 3.1 ist das gelieferte Material eindeutig auf eine Schmelze zurückführbar.
Was auf einem 3.1 steht
Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist mehr als ein Stempel. Es enthält typischerweise:
- Werkstoff und Norm – etwa 16Mo3 nach EN 10216-2
- Schmelzen- und Chargennummer – die Grundlage der Rückverfolgbarkeit
- Chemische Zusammensetzung – Schmelzenanalyse, teils auch Stückanalyse
- Mechanische Kennwerte – Streckgrenze, Zugfestigkeit, Bruchdehnung, Kerbschlagarbeit
- Wärmebehandlungszustand – normalgeglüht, vergütet, lösungsgeglüht
- Zerstörungsfreie Prüfung – Ultraschall, Wirbelstrom oder Röntgen, sofern gefordert
- Druckprüfung – mit Prüfdruck und Haltezeit
Welches Zeugnis wann?
| Anwendung | Üblich |
|---|---|
| Wasser, Lüftung, Gebäudetechnik | 2.1 oder 2.2 |
| Allgemeiner Maschinen- und Stahlbau | 2.2 |
| Druckführende Anlagen, Chemie, Prozesstechnik | 3.1 |
| Kessel- und Kraftwerksbau, Dampf | 3.1, oft 3.2 |
| Bauteile nach Druckgeräterichtlinie in höherer Kategorie | 3.1 oder 3.2 mit benannter Stelle |
| Schiffbau mit Klassifikationsgesellschaft | 3.2 mit Abnahme |
Warum es sich lohnt, früh daran zu denken
Ein Zeugnis lässt sich nicht nachträglich erzeugen. Wurde Material ohne 3.1 bestellt und die Charge ist im Lager vermischt, hilft auch der beste Wille nichts mehr – dann bleibt nur, die Ware zurückzuschicken und neu zu bestellen. Das kostet Wochen.
Deshalb gehört der gewünschte Zeugnistyp in die Anfrage, nicht erst in die Bestellung. Er beeinflusst Preis und Lieferzeit spürbar: Material mit 3.1 kommt aus einer dokumentierten Charge, die beim Vorlieferanten nachverfolgt werden muss.
Wenn das Zeugnis nicht passt
Drei Fälle begegnen uns in der Praxis regelmäßig:
- Zeugnis fehlt ganz. Bestellt wurde ohne Angabe, geliefert kam Ware ohne Nachweis. Nachträglich lässt sich das nicht heilen – die Charge ist nicht mehr eindeutig zuzuordnen.
- Zeugnis passt nicht zur Lieferung. Chargennummer auf dem Papier und Kennzeichnung am Rohr stimmen nicht überein. Das ist ein Reklamationsgrund, kein Formfehler.
- Falscher Typ. Geliefert kam 2.2, gefordert war 3.1. Für die Abnahme reicht das nicht, auch wenn der Werkstoff stimmt.
Prüfen Sie deshalb bei Wareneingang nicht nur die Menge, sondern auch, ob Kennzeichnung am Bauteil und Angabe im Zeugnis zusammenpassen. Bei uns wird die Dokumentation dem Auftrag zugeordnet und archiviert – falls Jahre später in einer Revision danach gefragt wird.
Rückverfolgbarkeit in der Praxis
Die Kette reicht von der Schmelze über das Halbzeug bis zum eingebauten Bauteil. Jede Position trägt eine Kennzeichnung – Werkstoff, Charge, Hersteller –, die sich dem Zeugnis zuordnen lässt. Bei Kraftwerks- und Kesselteilen ist diese Zuordnung nicht optional, sondern Gegenstand der Abnahme.
Wir liefern auf Anfrage mit Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204, bei Bedarf 3.2 mit Abnahme durch eine benannte Stelle – für Rohre, Flansche und Fittings, Armaturen und Sonderteile. Die Unterlagen werden dem Auftrag zugeordnet und archiviert.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen 2.2 und 3.1 nach EN 10204?
Bei 2.2 wird eine Prüfung aus der laufenden Fertigung dokumentiert, bei 3.1 sind es die Werte der gelieferten Charge, bestätigt von einem vom Fertigungsbereich unabhängigen Abnahmebeauftragten. Erst ab 3.1 ist das Material eindeutig auf eine Schmelze rückführbar.
Was steht auf einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1?
Werkstoff und Norm, Schmelzen- und Chargennummer, chemische Zusammensetzung, mechanische Kennwerte, Wärmebehandlungszustand sowie zerstörungsfreie Prüfung und Druckprüfung, sofern gefordert.
Wann brauche ich ein 3.2 statt eines 3.1?
Wenn zusätzlich der Besteller oder eine benannte Stelle gegenzeichnen muss. Üblich im Kessel- und Kraftwerksbau, bei Bauteilen nach Druckgeräterichtlinie in höherer Kategorie und im Schiffbau mit Klassifikationsgesellschaft.
Kann ein Zeugnis nachträglich ausgestellt werden?
Nein. Ist die Charge im Lager nicht mehr eindeutig zuzuordnen, lässt sich der Nachweis nicht nachholen. Der gewünschte Zeugnistyp gehört deshalb bereits in die Anfrage.
Worauf ist beim Wareneingang zu achten?
Dass Kennzeichnung am Bauteil und Angabe im Zeugnis zusammenpassen, insbesondere die Chargennummer. Abweichungen sind ein Reklamationsgrund.
Brauchen Sie genau diese Teile?
Güte, Maß, Druckstufe und Menge genügen – Sie erhalten Ihr Angebot in der Regel noch am selben Tag, auf Wunsch mit Abnahmeprüfzeugnis 3.1.
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