Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rohrline · Inhaber Ing. Michael Traxler und Leopold Perutka
Gewerbering 19/1/6, 3484 Grafenwörth, Österreich
Telefon +43 664 1203063 · E-Mail office@rohrline.at · www.rohrline.at
Fassung August 2026 – für Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Diese Fassung ersetzt alle früheren Fassungen.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Rohrline (im Folgenden Verkäufer) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden Käufer).
1.2 Der Verkäufer liefert ausschließlich an Unternehmer. Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden nicht abgeschlossen. Der Käufer sichert mit seiner Bestellung zu, dass er das Geschäft im Rahmen des Betriebes seines Unternehmens abschließt.
1.3 Mit Erteilung einer Bestellung, spätestens jedoch mit Annahme der Ware oder Leistung, erkennt der Käufer diese AGB vollinhaltlich an. Sie gelten in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Käufer, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.
1.4 Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer ihnen nicht gesondert widerspricht, wenn er in Kenntnis ihrer liefert oder wenn er eine Bestellung vorbehaltlos annimmt. Bedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat.
1.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstige abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Textform im Sinne dieser AGB ist auch die E-Mail. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder Vertretern sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsführung verbindlich.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, vierzehn Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform oder mit tatsächlicher Ausführung der Lieferung zustande. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, auf der Website und in sonstigen Werbemitteln sind unverbindliche Circa-Angaben und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Handelsübliche Maß-, Gewichts-, Wandstärken- und Längentoleranzen nach den einschlägigen Normen gelten als vereinbart. Bei Verrechnung nach theoretischem Gewicht sind die Normgewichte maßgeblich.
2.4 Mehr- oder Minderlieferungen bis zehn Prozent der bestellten Menge sind bei walzwerksgebundener Ware und bei Bestellware handelsüblich und zulässig. Verrechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
2.5 Technische Beratung und Anwendungsempfehlungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Die Auswahl der Ware, die Prüfung ihrer Eignung für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck sowie die Einhaltung der einschlägigen technischen, behördlichen und normativen Vorschriften obliegen ausschließlich dem Käufer.
§ 3 Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto ab Lager oder ab Werk des Vorlieferanten, ohne Umsatzsteuer, ohne Verpackung, Fracht, Verladung, Versicherung, Zoll und behördliche Abgaben. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
3.2 Die Frachtkosten trägt der Käufer. Nur wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich frei Haus oder Fracht inklusive vereinbart ist, sind die Frachtkosten im Preis enthalten. Eine solche Vereinbarung gilt jeweils nur für den einzelnen Auftrag und begründet keinen Anspruch für Folgeaufträge.
3.3 Legierungs-, Schrott- und Energiezuschläge sowie sonstige branchenübliche Zuschläge werden nach den am Tag der Lieferung gültigen Notierungen verrechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
3.4 Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate, so ist der Verkäufer berechtigt, nachweisliche Erhöhungen der Einstands-, Energie-, Fracht- oder Lohnkosten sowie Wechselkursänderungen an den Käufer weiterzugeben. Übersteigt die Erhöhung zehn Prozent des vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht hinsichtlich der betroffenen Lieferung zu, das binnen sieben Kalendertagen ab Bekanntgabe in Textform auszuüben ist.
3.5 Bei Aufträgen mit einem Nettowert unter 250 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 25 Euro verrechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Anzahlungen und Verzug
4.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Fall
Zahlungsbedingung
Neukunden sowie Kunden mit unzureichender Bonitätsauskunft
Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages vor Lieferung, unabhängig vom Auftragswert.
Bestandskunden, Auftragswert unter 50.000 Euro
30 Tage netto ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug.
Bestandskunden, Auftragswert ab 50.000 Euro
30 Prozent Anzahlung bei Auftragsbestätigung, Restbetrag bei Lieferung ohne Abzug.
4.2 Als Neukunde gilt ein Käufer bis zum vollständigen Ausgleich seiner ersten drei Rechnungen. Der Verkäufer ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, auch bei laufender Geschäftsbeziehung Vorauszahlung zu verlangen, wenn eine Bonitätsauskunft ein erhöhtes Ausfallsrisiko ausweist, wenn Zahlungsziele wiederholt überschritten wurden oder wenn der offene Saldo ein vom Verkäufer festgelegtes Kreditlimit übersteigt.
4.3 Der Verkäufer beginnt mit der Beschaffung, Fertigung oder Bereitstellung der Ware erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Vorauszahlung oder Anzahlung. Verzögert sich deren Eingang, verschieben sich zugesagte Liefertermine entsprechend, ohne dass daraus Ansprüche des Käufers entstehen.
4.4 Ist eine Anzahlung vereinbart, ist der Restbetrag ohne Abzug bei Lieferung zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe oder den Versand der Ware bis zum vollständigen Eingang des Restbetrages zurückzuhalten.
4.5 Skonto, Rabatte oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Rechnungen sind ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ein dennoch vorgenommener Abzug gilt als Teilzahlung und lässt den offenen Restbetrag samt Verzugsfolgen unberührt.
4.6 Zahlungen sind kosten- und spesenfrei auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten. Die Zahlung gilt erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf diesem Konto als erfolgt. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nach gesonderter Vereinbarung angenommen, alle damit verbundenen Spesen trägt der Käufer.
4.7 Bei Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB. Daneben schuldet der Käufer den Pauschalbetrag von 40 Euro für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie den Ersatz aller weiteren zweckentsprechenden Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4.8 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche offenen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Gewährte Zahlungsziele entfallen.
4.9 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers als nicht mehr gesichert erscheinen lassen, insbesondere Zahlungsverzug, negative Bonitätsauskunft, Wechsel- oder Scheckprotest, Exekutionsführung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, offene Lieferungen zurückzuhalten und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4.10 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit Gegenforderungen berechtigt, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer in Textform anerkannt worden sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Käufer nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
4.11 Zahlungen des Käufers werden unabhängig von einer anderslautenden Widmung zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet.
§ 5 Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers oder ab Werk des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Frächter, Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers. Dies gilt auch dann, wenn frei Haus oder Fracht inklusive vereinbart wurde. Die Übernahme der Frachtkosten durch den Verkäufer berührt den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nicht.
5.3 Die Wahl von Versandweg, Versandart, Verpackung und Transportunternehmen erfolgt durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne Gewähr für die günstigste oder schnellste Versendung. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.
5.5 Incoterms gelten nur, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart wurden. In diesem Fall gelten die Incoterms 2020 in der jeweils bezeichneten Klausel.
5.6 Bei vereinbarter Selbstabholung hat der Käufer die Ware binnen fünf Werktagen ab Bereitstellungsanzeige zu übernehmen. Kommt der Käufer in Annahme- oder Abnahmeverzug, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellungsanzeige auf ihn über. Der Verkäufer ist berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,5 Prozent des Nettorechnungswertes je angefangener Woche, höchstens jedoch fünf Prozent, zu verrechnen. Der Nachweis tatsächlich höherer Kosten bleibt vorbehalten.
5.7 Der Käufer hat für geeignete Zufahrt, Abladestelle und Abladepersonal zu sorgen. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten, die der Käufer zu vertreten hat, werden gesondert verrechnet.
§ 6 Lieferfristen und höhere Gewalt
6.1 Angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindliche Circa-Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich oder als Fixgeschäft vereinbart wurden.
6.2 Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, nicht vor Beibringung aller vom Käufer beizustellenden Unterlagen, Bewilligungen und Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
6.3 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von seinen Lieferpflichten und verlängern die Lieferfrist angemessen. Als solche gelten insbesondere:
- Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Aufruhr sowie hoheitliche Maßnahmen, Embargos und Sanktionen,
- Naturereignisse, Feuer, Hochwasser, Epidemien und Pandemien sowie darauf gestützte behördliche Anordnungen,
- Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe, auch bei Vorlieferanten und Transportunternehmen,
- Energie- und Rohstoffmangel, Störungen der Transportwege, Ausfall von Verkehrsmitteln, Cyberangriffe und Ausfall wesentlicher IT-Systeme,
- nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten hat.
6.4 Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Vertragsteile berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Lieferumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche entstehen daraus nicht. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Lieferungen werden rückerstattet.
6.5 Kommt der Verkäufer in Lieferverzug, hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vierzehn Kalendertagen zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer hinsichtlich des betroffenen Lieferumfanges vom Vertrag zurücktreten. Verzugsstrafen, Pönalen oder pauschalierter Schadenersatz gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen, Spesen und Kosten uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Darüber hinaus bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Eigentum des Verkäufers, soweit dies nach zwingendem Recht zulässig ist.
7.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren, möglichst gesondert zu lagern, als Eigentum des Verkäufers erkennbar zu halten und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Sturm und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
7.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und nur solange berechtigt, als er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändung, Sicherungsübereignung und sonstige Verfügungen, die das Eigentum des Verkäufers gefährden, sind untersagt.
7.4 Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung in seinen Büchern, insbesondere in der offenen Postenbuchhaltung, durch einen entsprechenden Buchvermerk ersichtlich zu machen und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen.
7.5 Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungsverzug, bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt diese Ermächtigung. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen samt Schuldnern bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die Abtretung seinen Abnehmern offenzulegen. Der Verkäufer ist auch selbst zur Offenlegung berechtigt.
7.6 Eine Verarbeitung, Bearbeitung, Umbildung oder ein Zuschnitt der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag und für den Verkäufer, ohne dass für diesen Verpflichtungen daraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Verkäufer.
7.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich in Textform zu verständigen. Die Kosten einer Intervention, einer Exszindierungsklage oder sonstiger Maßnahmen zur Wahrung des Eigentums trägt der Käufer, soweit sie nicht von dritter Seite ersetzt werden.
7.8 Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Der Käufer gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Geschäfts- und Lagerräumen und stimmt der Wegnahme zu. Die Rücknahme oder Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich in Textform erklärt.
7.9 Der Verkäufer ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Rücknahme- und Verwertungskosten, die pauschal mit zehn Prozent des Verwertungserlöses angesetzt werden, auf die offenen Forderungen angerechnet. Der Nachweis tatsächlich niedrigerer oder höherer Kosten bleibt beiden Vertragsteilen vorbehalten.
7.10 Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zwanzig Prozent, so gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
7.11 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen der Eigentumsvorbehalt in der vorstehenden Form nicht wirksam ist, hat der Käufer alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben, die zur Begründung einer gleichwertigen Sicherung erforderlich sind, und daran mitzuwirken.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Menge, Beschaffenheit, Abmessungen, Werkstoff und Kennzeichnung zu untersuchen, jedenfalls jedoch binnen fünf Werktagen ab Ablieferung. Die Bestimmungen des § 377 UGB gelten mit dieser Konkretisierung.
8.2 Erkennbare Mängel, Mengenabweichungen und Falschlieferungen sind binnen fünf Werktagen ab Ablieferung, versteckte Mängel binnen fünf Werktagen ab Entdeckung in Textform zu rügen. Die Rüge hat den Mangel genau zu beschreiben und Lieferschein- oder Rechnungsnummer, Chargen- oder Schmelzennummer sowie aussagekräftige Fotos zu enthalten.
8.3 Transportschäden und Fehlmengen sind zusätzlich unverzüglich beim anliefernden Frachtführer zu rügen und auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken. Unterbleibt dieser Vermerk, entfallen Ansprüche wegen Transportschäden.
8.4 Unterbleibt eine rechtzeitige oder ordnungsgemäße Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit sind in diesem Fall ausgeschlossen.
8.5 Wird die Ware verarbeitet, zugeschnitten, beschichtet, verschweißt oder verbaut, gilt sie hinsichtlich aller vor der Verarbeitung erkennbaren Mängel als genehmigt.
8.6 Beanstandete Ware ist bis zur Klärung unverändert aufzubewahren und dem Verkäufer auf Verlangen zur Besichtigung zugänglich zu machen oder zu übersenden. Eine Rücksendung ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die Ware bei Übergabe die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit und die einschlägigen Werkstoffnormen einhält. Eigenschaften, die darüber hinausgehen, sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform zugesagt wurden.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe der Ware. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Käufer hat zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
9.3 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, den Mangel durch Verbesserung zu beheben oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Erst wenn Verbesserung und Austausch fehlschlagen, unmöglich oder unverhältnismäßig sind, kann der Käufer Preisminderung oder, bei nicht geringfügigen Mängeln, Wandlung begehren.
9.4 Der Verkäufer ist Händler und stellt die Ware nicht selbst her. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Beschaffenheit im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer zunächst auf die Geltendmachung der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten oder Hersteller zu verweisen. Der Verkäufer haftet subsidiär, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Vorlieferanten erfolglos bleibt oder aussichtslos ist.
9.5 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Montage oder Inbetriebnahme, Nichtbeachtung von Verarbeitungshinweisen, Normen oder Herstellerangaben, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Korrosion durch für den Werkstoff ungeeignete Medien, Überbeanspruchung, bauliche oder betriebliche Einflüsse sowie Eingriffe Dritter.
9.6 Kosten des Aus- und Einbaues, Montage- und Demontagekosten, Fahrt-, Transport- und Wegekosten sowie sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mängelbehebung sind vom Verkäufer nicht zu tragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Rückgriffsanspruch nach § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen befreit den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht und berechtigt ihn nicht zur Zurückhaltung fälliger Beträge.
9.8 Bei unberechtigter Mängelrüge hat der Käufer dem Verkäufer die entstandenen Aufwendungen für Prüfung, Begutachtung und Transport zu ersetzen.
§ 10 Haftung und Schadenersatz
10.1 Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss ausgenommen sind Personenschäden sowie Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
10.2 Der Ersatz von Folgeschäden, mittelbaren Schäden, entgangenem Gewinn, Produktions- und Betriebsausfall, Stillstands- und Stehzeitkosten, Nutzungsausfall, Zinsverlusten, ersparten Aufwendungen, Datenverlust sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter, insbesondere aus Vertragsstrafen und Pönalen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern, ist ausgeschlossen.
10.3 Die Haftung des Verkäufers ist der Höhe nach mit dem Nettoauftragswert jenes Auftrages begrenzt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, höchstens jedoch mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Verkäufers.
10.4 Schadenersatzansprüche des Käufers sind bei sonstigem Verfall binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
10.5 Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10.6 Für unentgeltliche Leistungen, insbesondere für technische Auskünfte, Beratung und Anwendungsempfehlungen, haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz.
§ 11 Produkthaftung
11.1 Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Verkäufers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
11.2 Der Käufer verpflichtet sich, diese Haftungsbeschränkung, soweit rechtlich zulässig, an seine Abnehmer zu überbinden.
11.3 Der Käufer hat die gelieferte Ware so zu dokumentieren, dass eine Rückverfolgung nach Charge oder Schmelze jederzeit möglich ist, und den Verkäufer bei einer Rückrufaktion zu unterstützen.
§ 12 Werkstoffnachweise, Normen und Zulassungen
12.1 Abnahmeprüfzeugnisse und Werkstoffbescheinigungen nach EN 10204 werden nur geliefert, wenn sie ausdrücklich mitbestellt wurden. Sie werden gesondert verrechnet und beziehen sich ausschließlich auf die vom jeweiligen Hersteller bescheinigte Charge.
12.2 Der Verkäufer ist Händler und leitet die Bescheinigungen der Vorlieferanten und Hersteller unverändert weiter. Eine eigene werkstofftechnische Prüfung der Ware findet nicht statt und wird nicht geschuldet.
12.3 Zulassungen, Zertifizierungen und Verwendbarkeitsnachweise, insbesondere im Brandschutz und in der Fernwärme, werden nur dann geschuldet, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesagt wurden. Die Prüfung, ob die Ware den für das konkrete Bauvorhaben geltenden behördlichen, normativen und vertraglichen Anforderungen entspricht, obliegt dem Käufer.
§ 13 Stornierung und Rücknahme
13.1 Eine Stornierung oder Änderung des Auftrages durch den Käufer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers in Textform möglich.
13.2 Sonderanfertigungen, Zuschnitte, beschichtete Ware, Streckengeschäfte und walzwerksgebundene Bestellware sind von einer Stornierung und Rücknahme ausgeschlossen.
13.3 Eine Rücknahme von Lagerware setzt die vorherige Zustimmung des Verkäufers voraus und ist nur bei ungebrauchter, unbeschädigter Ware in Originalverpackung binnen vierzehn Kalendertagen ab Ablieferung möglich. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von zwanzig Prozent des Nettowarenwertes, mindestens jedoch 50 Euro, verrechnet. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
§ 14 Außenwirtschaft, Exportkontrolle und Sanktionen
14.1 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsbestimmungen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Vereinigten Staaten von Amerika, entgegenstehen.
14.2 Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferte Ware weder unmittelbar noch mittelbar an sanktionierte Personen, Organisationen oder Länder zu liefern oder zu verbringen und die geltenden Wiederausfuhrbeschränkungen einzuhalten. Auf Verlangen hat der Käufer Endverbleibserklärungen beizubringen.
14.3 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden oder wenn begründete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen vorliegen. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 15 Schutzrechte, Unterlagen und Geheimhaltung
15.1 An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen des Verkäufers behält sich dieser sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzustellen.
15.2 Beide Vertragsteile verpflichten sich, alle im Zuge der Geschäftsbeziehung erlangten nicht offenkundigen Informationen des jeweils anderen Teiles vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
15.3 Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer nach vorheriger Zustimmung als Referenzkunden zu nennen.
§ 16 Datenschutz
16.1 Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers und seiner Ansprechpersonen ausschließlich zur Vertragserfüllung, zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung berechtigter Interessen nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes.
16.2 Nähere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Speicherdauern und zu den Betroffenenrechten sind der Datenschutzerklärung unter www.rohrline.at zu entnehmen.
16.3 Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung Auskünfte bei Kreditauskunfteien einzuholen sowie bei Zahlungsverzug die zur Forderungsbetreibung erforderlichen Daten an Inkassodienstleister und Rechtsvertreter zu übermitteln.
§ 17 Schlussbestimmungen
17.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers in 3484 Grafenwörth.
17.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens, wird das Landesgericht St. Pölten vereinbart. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
17.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
17.4 Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer an Dritte bedarf der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
17.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.6 Werden diese AGB in andere Sprachen übersetzt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
17.7 Diese AGB sind unter www.rohrline.at abrufbar und werden dem Käufer auf Verlangen jederzeit in Textform übermittelt.
Fassung August 2026, Rohrline, 3484 Grafenwörth